§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein trägt den Namen Rauhnachtsfürsten-Pass-Waldkraiburg e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldkraiburg.
§ 2 Zweck
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Voralpenländlichen Brauchtums.
2.2. Das Satzungswerk wird verwirklicht insbesondere durch Weihnachtsfeiern, Hausbesuche sowie öffentliche weihnachtliche Veranstaltungen in der Vorweihnachtszeit durch den Nikolaus, Engel, Hexen, Krampussen, Perchten, Kraxenmandl und gefallenen Engel durchgeführt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 3 Verwendung von Vereinsmitteln
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig.
§ 4 Geschäftsjahr
4.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
5.2. Der Aufnahmeantrag in den Verein ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5.3. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
5.4. Bei der Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder stimmberechtigt.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
6.2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
6.3. Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. eines Jahres, wenn der Austritt bis zum 30.09. desselben Jahres erklärt wurde.
6.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind ins besondere: ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist.
6.5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder versammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss.
6.6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 7 Beiträge
7.1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.
7.2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.3. Der Mitgliedsbeitrag wird im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig.
7.4. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
7.5. Die Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwand.
§ Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und 3 Beisitzer.
9.2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
9.3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende hat Sitzungen des Vorstandes einzuberufen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu vollziehen.
9.4. Der Kassier überwacht die Verwaltung des Vereinsvermögen und des Rechnungswesens. Am Ende des Vereinsjahres hat er einen Kassenbericht zu erstellen. Den laufenden Zahlungsverkehr wickelt der Kassier zusammen mit dem 1. Vorsitzenden der Versammlung ab. Der Kassenbericht ist durch 2 Revisoren zu überprüfen.
9.5. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung Protokoll zu führen und Beschlüsse aufzunehmen. Diese Protokolle sind von ihm und den 1. Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und an alle Mitglieder zu senden.
9.6. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revision müssen Vereinsmitglieder sein. Ein Wiederwahl ist zulässig.
9.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder Anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann Sitzungen einberufen. Eine Tagesordnung ist nicht notwendig.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
10.2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn von ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen gefordert wird.
10.3. Jede Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Einhaltung eine Ladungsfrist von 10 Tagen einberufen. Dabei ist vom Vorstand die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
10.4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden; bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzeden oder einen weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
10.5. 2 Revisoren sind jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen.
10.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
10.7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
10.8. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf ein andere Mitglieder ist nicht möglich.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
11.1. Die vorstehende Satzung wurde am 20.09.2010 errichtet und mit der Mitgliederversammlung vom 22.09.2010 in Kraft gesetzt.
Aufnahmeantrag für neue Mitglieder
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