Satzung                                                                                                                  Waldkraiburg 20.03.2026

 

  • 1 Name und Sitz

1.1.     Der Verein trägt den Namen Rauhnachtsfürsten-Waldkraiburg e.V.

1.2.     Der Verein hat seinen Sitz in Waldkraiburg.

  • 2 Zweck

2.1.     Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere die Erhaltung des Voralpenländlichen Brauchtums.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2.     Das Satzungswerk wird verwirklicht insbesondere durch „Perchtenläufe“ , sowie öffentliche Auftritte bei vorweihnachtlichen Veranstaltungen durch den Nikolaus, Engel, Hexen,                                      Krampussen, Perchten, Kraxenmandl und gefallenen  Engel.

Bei den „Perchtenläufen“ und Auftritten soll der alte Perchtenbrauch zum Ausdruck gebracht werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • 3 Verwendung von Vereinsmitteln

3.1.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet           werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd            sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 4 Geschäftsjahr

4.1.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  • 5 Mitgliedschaft

5.1.     Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

5.2.     Der Aufnahmeantrag in den Verein ist schriftlich an den Vorstand einzurei-          chen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist der     Vorstand nicht verpflichtet, dem             Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5.3.     Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen

Vertreter/s.

5.4.     Die Mitglieder werden unterschieden in aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Fördermitglieder

5.5.     Aktive Mitglieder sind Personen, die in Maskierung oder Darstellung am Brauchtum, an Läufen, Auftritten oder vereinsinternen Darstellungen teilnehmen.

5.6.     Passive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die den Verein durch Mithilfe und Unterstützung bei Veranstaltungen, Läufen und sonstigen Vereinsaktivitäten fördern, insbesondere als                          Ordner, Helfer oder organisatorische Unterstützung, jedoch nicht in Maskierung oder Darstellung auftreten.

5.7.     Fördermitglieder unterstützen den Verein ausschließlich finanziell oder ideell und nehmen nicht am Vereinsgeschehen teil.

5.8.     Stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder nach Abschluss der Probezeit (§ 5a) ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  • 5a Probezeit
  • Aktive und passive Mitglieder absolvieren eine Probezeit von 24 Monaten.
  • Die Probezeit beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des Vorstandes.
  • Während der Probezeit ruhen Stimmrecht und Wahlrecht.
  • Der Vorstand kann die Teilnahme an Veranstaltungen während der Probezeit einschränken oder untersagen.
  • Nach Ablauf entscheidet der Vorstand über die endgültige Einstufung.
  • Für Fördermitglieder gilt keine Probezeit.
  • 5b Vereinsjugend
  • Der Verein bildet eine Vereinsjugend
  • Alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören dieser an.
  • Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  • Die Jugendversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren:
  • den Jugendwart/in
  • stellvertretenden Jugendwart/in
  • Beide werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

  • 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen

Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der

juristischen Person.

6.2.     Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied.

6.3.     Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. eines Jahres, wenn der Austritt bis zum       30.09. desselben Jahres erklärt wurde.

6.4.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

vereinsschädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

mit der  Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist.

6.5.     Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den                    Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss.

6.6.     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis.

  • 7 Beiträge

7.1.     Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

7.2.     Die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.3.     Der Mitgliederbeitrag wird im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres

fällig.

7.4.     Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

7.5.     Die Einnahmen werden zur Deckung der laufenden Vereinsaufwendungen

verwendet.

  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • 9 Vorstand

9.1.     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassier

dem Schriftführer

3  Beisitzer

9.2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.                        Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand kommissarisch besetzen; die Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein                  endet auch das Amt im Vorstand.

9.3.     Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln     gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende

hat Sitzungen des Vorstandes einzuberufen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu vollziehen.

9.4.     Der Kassier überwacht die Verwaltung  des Vereinsvermögens  und  des

Rechnungswesens. Am Ende des Vereinsjahres hat er einen Kassenbericht        zu erstellen. Den laufenden Zahlungsverkehr wickelt der Kassier zusammen

mit dem 1. Vorsitzenden ab. Der Kassenbericht ist durch      2 Revisoren zu überprüfen.

9.5.     Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung

Protokoll zu führen und Beschlüsse aufzunehmen.  Diese Protokolle sind

vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

9.6.     Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren müssen Vereinsmitglieder

sein; eine Wiederwahl ist zulässig.

9.7.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der 1. oder der 2. Vorsitzende kann Sitzungen                        einberufen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.

9.8.     Der Jugendwart/in vertritt die Belange im Vorstand und ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB.

  • 10 Mitgliederversammlung

10.1.   Die Mitgliederversammlung  ist  das  oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Festsetzung der Beiträge sowie deren Fälligkeit,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

10.2.   Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins                es erfordert oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.

10.3.   Jede Mitgliederversammlung wird in Textform (§126b BGB) unter Einhaltung einer Ladungsfrist  von zehn Tagen einberufen. Dabei ist vom Vorstand die festgesetzte Tagesordnung                               mitzuteilen.

10.4.   Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.

10.5.   zwei Revisoren sind mit dem Vorstand, alle vier Jahre, von der Mitgliederversammlung zu wählen.

10.6.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen

Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

10.7.   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

10.8.   Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf  andere Mitglieder

ist nicht möglich.

  • 11 Auflösung des Vereines

11.1.   Die Auflösung des Vereines erfolgt bei Absinken der Mitgliederzahl unter sieben stimmberechtigte Mitglieder (§72 BGB). Sie ist in einer zu diesem Zweck einberufenen                                                        Mitgliederversammlung  zu beschließen.

11.2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Anna-Hospizverein Landkreis Mühldorf e. V.,

St.-Anna-Str. 22, 84570 Polling, OT Annabrunn

 

der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.“

  • 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.

Aufnahmeantrag für neue Mitglieder

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